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Veräußerung eines Mobilheims: Löst Grunderwerbsteuer aus
Die Übertragung eines Mobilheims ist grunderwerbsteuerpflichtig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Die Klägerin erwarb 2018 ein "Kleinwochenendhaus" auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter "Mobilheimbrief", der unter anderem eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 Meter Länge, 3,10 Meter Breite, 2,98 Meter Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 Kilogramm) enthält. Das Haus steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.
Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 9.000 Euro (Kaufpreis abzüglich 1.000 Euro für Inventar) aus. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim um kein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise. Zudem sei der Wert des Inventars höher anzusetzen, weil sie einen vorhandenen Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung übernommen habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Vertrag über das Mobilheim unterliege der Grunderwerbsteuer, so das FG Münster. Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Absatz 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG) anzusehen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aufgrund des Gewichtes des Hauses (4.250 Kilogramm) und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei.
Das FG ließ offen, ob es sich bei dem über das Mobilheim abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG oder um einen Vertrag im Sinne von § 1 Absatz 2 GrEStG handelt, der die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräumt. Wäre das Gebäude als Scheinbestandteil anzusehen, hätte die Klägerin zivilrechtliches Eigentum durch einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben. Anderenfalls wäre das Mobilheim zwar Grundstücksbestandteil, aber die Klägerin hätte durch den Vertrag eine eigentümerähnliche Stellung erlangt, denn der Verpächter beanspruche kein Eigentum am Gebäude und die Klägerin dürfe es abtransportieren.
Schließlich sei die Höhe der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Abzugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.06.2020, 8 K 786/19 GrE, F