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Vattenfall: Muss Strompreise mit jeweils gültigem Umsatzsteuersatz ausweisen

30.11.2022

Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, wie der vzbv mitteilt. Der Verband hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die falsche Angabe des alten Strompreises das Ausmaß der Preiserhöhung zu verschleiern.

Laut vzbv hatte Vattenfall im August 2020 den Strompreis in seinem Basistarif ab 01.08.2020 erhöht – während des zweiten Halbjahres 2020, in dem die Umsatzsteuer wegen der Corona-Pandemie vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt worden war. Im Preisblatt für den Grundversorgungs-Tarif habe das Unternehmen den alten, angeblich bis 31.07.2020 gültigen Brutto-Arbeitspreis von 31,14 Cent pro Kilowattstunde (kWh) genannt und habe ihm den ab 01.08.2020 geltenden Preis von 33,25 Cent/kWh gegenübergestellt, der bis Dezember 2020 durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 32,41 Cent/kWh gesenkt werde.

Dies rügt der vzbv. Vattenfall habe in den alten Preis die im Juli 2020 schon nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent eingerechnet. Tatsächlich habe der alte Kilowattstunden-Preis nicht 31,14 Cent, sondern 30,35 Cent betragen. Die Differenz zu dem ab August 2020 zu zahlenden Betrag von 32,41 Cent habe daher nicht nur 1,27 Cent, sondern 2,06 Cent betragen.

Wie der vzbv mitteilt, schloss sich das OLG Hamburg seiner Auffassung an, dass Vattenfall mit der falschen Angabe des alten Brutto-Arbeitspreises gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verlange die Angabe des Gesamtpreises anhand des zum jeweiligen Zeitpunkt gütigen Umsatzsteuersatzes. Der tatsächliche Umfang der Preiserhöhung sei zwar ausreichend nachvollziehbar, weil Vattenfall in der mittleren Spalte des Preisblattes auch den neuen Arbeitspreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Dem vzbv stehe dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, da die Preisangabenverordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei und der Verstoß gegen die Vorschrift kollektive Interessen der Verbraucher berühre.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, hatte den Anspruch noch abgelehnt. Dagegen hatte der vzbv Berufung beim OLG eingelegt. Dieses hat nach Angaben des vzbv keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Vattenfall habe aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 29.11.2022 zu Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04.11.2022, 5 U 145/21

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