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Urne: Klage auf Umbettung erfolglos
Ein Bürger der Verbandsgemeinde Konz hatte mit seiner Klage auf Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau von Konz nach Tawern keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier sah im konkreten Fall keinen Grund, der wichtiger als die Achtung der Totenruhe sei.
Die Ehefrau des Klägers war im Juli 2019 zeitgleich mit ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter im Bestattungswald der Stadt Konz, dem "Waldfrieden Konz", bestattet worden. Nach der Friedhofssatzung sind Um- und Ausbettungen unzulässig. Der Kläger, der an einem chronischen Rückenleiden erkrankt ist, hatte die Grabstätte vor der Bestattung nicht selbst vor Ort in Augenschein genommen, sondern einen Dritten mit deren Auswahl betraut. Ende August 2019 beantragte er sodann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz die Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau auf den Friedhof in Tawern. Die letzten Besuche der Grabstätte hätten ihm gezeigt, dass ihm ein Besuch des Grabes im "Waldfrieden Konz" körperlich nicht mehr möglich sei. Die Grabstelle sei nur über einen hangabwärts gelegenen, steilen und unbefestigten Pfad zu erreichen und ihm nur unter großen Schmerzen möglich, da er aufgrund seines Rückenleidens körperlich stark eingeschränkt sei. Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz lehnte den Antrag unter Berufung auf die entgegenstehende Satzungsregelung der Stadt ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Das VG verneint einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Stadt Konz zu der begehrten Umbettung. Offenbleiben könne, ob ein solcher Anspruch bereits durch § 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen werde oder ob diese Regelung infolge des vollständigen Ausschlusses des grundrechtlich geschützten Totenfürsorgerechts, das in Ausnahmefällen auch zu Umbettungen berechtigt, unwirksam sei. Selbst wenn Letzteres der Fall sei, lägen die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Umbettung nicht vor, da es an einem wichtigen Grund, der von seinem Gewicht höher zu bewerten sei als die Achtung vor der Totenruhe, fehle.
Ein solches Überwiegen sei nur gegeben, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorlägen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhten. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe der Kläger bei der Auswahl der Grabstätte berücksichtigen können und müssen, dass er bereits seit circa zehn Jahren an einem chronischen Rückenleiden erkrankt sei. Hierbei könne er sich auch nicht darauf berufen, dass der von ihm beauftragte Dritte seinen Gesundheitszustand nicht bedacht habe, sondern müsse sich dessen Versäumnis zurechnen lassen. Überdies habe er es bei der Beauftragung selbst versäumt, dafür Sorge zu tragen, dass die Auswahl an seinen gesundheitlichen Einschränkungen orientiert werde.
Auch wenn es sich für den Kläger in der Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau um eine äußerst belastende psychische Ausnahmesituation gehandelt haben dürfe, sei nicht feststellbar, dass dies eine wohlüberlegte Entscheidung über den Bestattungsort unmöglich gemacht hätte. Im Übrigen gehe das Gericht im Hinblick auf die Beschaffenheit des Weges davon aus, dass es dem Kläger (gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Gehstützen, eines Rollators oder der Stütze durch eine Hilfsperson) trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden möglich und zumutbar sei, die Grabstätte zu erreichen. Nach den vorliegenden Lichtbildern verteile sich die Steigung im Wesentlichen moderat über die gesamte Wegstrecke. Ferner berge der durch Hackschnitzel befestigte Weg keine besonderen Stolpergefahren.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.07.2002, 7 K 1042/20. TR, nicht rechtskräftig