Urlaub ohne Koffer trübt die Erholung: Minderung bei Pauschalreise berechtigt
In den derzeit laufenden Osterferien suchen viele FamilienErholung mittels einer Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug insUrlaubsparadies beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist dieUrlaubsfreude schnell getrübt. Mit einem solchen Fall hat sich aktuell die 7.Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst.
Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung vonknapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf demHinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war einKoffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nichtangekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz fürdie beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstaltermuss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchteReiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffungerheblich getrübt, so die Richterin.
Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eineFlugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Sidein der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging einAufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden.Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkeikaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach undbekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet. Die Familie verlangteaber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dassder Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.
Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilteden Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. DurchVerlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einemReisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht,Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust desGepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraumbeeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit derErsatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffungmüsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.
Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt dieFamilie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaubzur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 7 O321/25 vom 19.02.2026 (rkr)