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Unzureichender Impfschutz: Ehepaar bekommt Kosten einer Kreuzfahrt nicht erstattet

05.10.2022

Eine Reederei muss die Kosten einer bei ihr gebuchten Kreuzfahrt nicht erstatten, wenn sie Kunden deswegen den Zugang zum Schiff verweigert, weil diese nicht vollständig gegen Corona geimpft sind. Dies gilt zumindest dann, wenn die Reederei deutlich auf das Erfordernis des vollständigen Impfschutzes hingewiesen hatte, wie das Amtsgericht (AG) Ansbach entschieden hat.

Anfang September 2021 buchte eine Frau für sich und ihren Mann bei einer amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft eine Mittelmeerkreuzfahrt. Als das Paar Anfang Oktober 2021 die Reise antreten wollte, wurde ihnen der Zugang zum Schiff verweigert, da sie keinen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen nachweisen konnten. Das Ehepaar war im März 2021 an Corona erkrankt gewesen und hat sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts noch einmal vor der geplanten Einschiffung impfen lassen. Die Frau klagte auf Erstattung des Reisepreises und der Kosten für eine Übernachtung am Hafen in Höhe von insgesamt 1.915,86 Euro durch die Reederei.

Das AG wies die Klage ab. Die Reederei hatte nach den gerichtlichen Feststellungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur vollständig geimpfte Gäste an Bord lässt, die zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft sind. Dieser Hinweis habe sich sowohl bei der Buchung als auch auf einer zusätzlichen Informationsseite der Reederei auf deren Homepage befunden. Nachdem es sich bei der Reederei um einen international tätigen Konzern mit Hauptsitz in Vereinigten Staaten handelt, habe sich das Ehepaar auch nicht darauf verlassen können, dass diese den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts folgen würde, betont das Gericht. Außerdem sei im September 2021 bereits bekannt gewesen, dass die meisten Impfstoffe für einen vollständigen Impfschutz zwei Impfdosen benötigen.

Nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung wieder zurückgenommen hat, ist das Urteil nach Angaben des Gerichts rechtskräftig.

Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 01.04.2022, 2 C 1102/21, rechtskräftig

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