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Unzureichende Information des Steuerberaters: Kann mittelbare Steuerhinterziehung darstellen

12.03.2021

Eine genaue Buchführung ist nicht jedermanns Sache. Dass ungenaue Buchführung aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, musste nun ein Angeklagter vor dem Landgericht (LG) Osnabrück erfahren. Er wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von insgesamt rund 9.000 Euro verurteilt.

Der Angeklagte war in den Jahren 2009 bis 2013 als Arzt tätig. Dabei erzielte er nach den Feststellungen des LG erhebliche freiberufliche Einnahmen. Diese meldete er jedoch nur unvollständig an seinen Steuerberater. Dieser gab daraufhin für den Angeklagten Steuererklärungen ab, die nach den weiteren Feststellungen deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit auswiesen. Hierdurch entstand nach Überzeugung des LG in den fünf Jahren insgesamt ein Steuerschaden von rund 34.000 Euro zu wenig gezahlter Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag.

Das Finanzamt prüfte schließlich die Angaben in den Steuererklärungen des Angeklagten nach und kam zu der Überzeugung, dass diese unrichtig waren. Das anschließende Steuerverfahren endete mit einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. Dieses gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zu Unrecht zu niedrige Einnahmen erklärt und damit zumindest bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen habe. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage.

Erstinstanzlich zuständig war das Amtsgericht (AG) Osnabrück, das den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130 Euro verurteilte. Es folgte insoweit nach eigener Beweisaufnahme der Einschätzung des FG, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte das AG bei der Strafzumessung unter anderem, dass dieser die Steuern mittlerweile nachgezahlt hatte.

Der Angeklagte wollte das Urteil jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung ein. In der Berufungsverhandlung erklärte er sinngemäß, er habe es nicht darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater letztlich erklärt wurde. Der ehemalige Steuerberater, der als Zeuge vernommen wurde, erklärte sinngemäß, der Angeklagte habe nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt. Diese seien auch nicht immer ordentlich gewesen. Der Angeklagte habe aber auch nach seinem Eindruck nicht absichtlich Steuern hinterziehen wollen.

Aus Sicht des LG konnte dies den Angeklagten jedoch nicht entlasten. Steuern zu hinterziehen, möge nicht das unmittelbare Ziel des Angeklagten gewesen sein. Dieser habe jedoch gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Gleichermaßen habe er gewusst, dass der Steuerberater auf die Vollständigkeit der Angaben vertrauen und entsprechende Erklärungen abgeben würde. Dass infolgedessen die Steuern gegebenenfalls zu gering festgesetzt werden würden, habe der Angeklagte schließlich ebenfalls erkannt und bei seinem Handeln billigend in Kauf genommen. Damit habe er bedingten Vorsatz hinsichtlich der Hinterziehung von Steuern in mittelbarer Täterschaft – durch den die Erklärung abgebenden Steuerberater – gehabt. Das genüge, um die Strafbarkeit auszulösen. Da das LG auch die vom AG verhängte Strafe als angemessen ansah, wurde die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Dieses würde dann prüfen, ob die Entscheidung des LG Rechtsfehler zulasten des Angeklagten aufweist. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 04.03.2021, 14 Ns 3/21, nicht rechtskräftig

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