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Unzulässigkeit kommunaler Wettbürosteuer: Wirtschaftliche Auswirkungen für kreisfreie Städte in Rheinland-Pfalz nur gering

06.09.2023

Im September 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Erhebung einer kommunale Wettbürosteuer für unzulässig erklärt. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz fragte bei den zwölf kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz an, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die jeweilige Stadt habe. Das Ergebnis: Keine oder nur geringe Kosten.

Das BVerwG hatte in seiner Entscheidung argumentiert, die kommunale Wettbürosteuer sei gleichartig zur bundesrechtlichen Rennwetten- und Sportwettensteuer. Bundessteuer und örtliche Aufwandsteuer dürften nicht für denselben Gegenstand parallel erhoben werden. Zuvor war eine Wettbürosteuer laut BdSt nicht grundsätzlich verboten worden.

In seiner Umfrage an die zwölf kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz wollten der BdSt wissen, falls eine Wettbürosteuer eingeführt wurde, wie hoch die Kosten für Einführung, Erhebung und Rückabwicklung waren und wie hoch die Einnahmen ausfielen, die durch die Wettbürosteuer erzielt werden konnten. Sechs Städte hätten daraufhin mitgeteilt, dass sie gar keine Wettbürosteuer eingeführt hatten (Mainz, Trier, Worms, Frankenthal, Landau sowie Zweibrücken). Landau habe darüber hinaus angegeben, dass eine Einführung geplant gewesen, diese aufgrund der Entscheidung des BVerwG aber nicht realisiert worden sei.

Die Antworten der übrigen sechs kreisfreien Städte fielen wie folgt aus: So habe Pirmasens aufgrund des minimalen Aufwandes keine Kostenaufstellung geführt; geringe Einnahmen seien zurückerstattet worden. Speyer habe geringe Kosten angegeben und dass keine Einnahmen erzielt worden seien. Ähnlich habe sich Neustadt an der Weinstraße geäußert. In Kaiserlautern seien die Kosten für die ersten Schritte nicht belastbar zu beziffern, man habe aber mit jährlichen Einzahlungen von 150.000 Euro gerechnet. Koblenz habe gleichfalls keine Angaben zu den Kosten machen können und bezüglich der Einnahmen auf das Steuergeheimnis verwiesen. Ludwigshafen sehe ebenfalls geringe Kosten, nahm dafür aber rund 80.000 Euro ein. 2022 hätten dafür aufgrund von Widerspruchsverfahren auch Rückzahlungen geleistet werden müssen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 06.09.2023

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