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Unzulässiges Auswahlverfahren: Schüler vorläufig an Wunschschule aufzunehmen

28.09.2022

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Freistaat Thüringen in einem Eilverfahren verpflichtet, einen Schüler vorläufig in die Klassenstufe 5 seiner Wunschschule in Jena aufzunehmen. Einen entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera hob das OVG auf.

Die Wunschschule hatte den Aufnahmeantrag des Schülers abgelehnt. Da die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze deutlich überstieg, wurde ein Auswahlverfahren nach der zwischen dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen und der Stadt Jena geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage von § 15a Absatz 8 Thüringer Schulgesetz" vom Dezember 2021 durchgeführt, in dem der Antragsteller nicht zum Zuge gekommen ist.

Das durchgeführte Auswahlverfahren verletze den Antragsteller in seinem Recht auf Zugang zu den Schularten und Bildungsgängen, das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet und durch das Thüringer Schulgesetz ausgestaltet werde, so das OVG. Zwar lasse das Thüringer Schulgesetz in § 15a Absatz 8 eine Abweichung von den gesetzlich geregelten Auswahlkriterien grundsätzlich zu. Die hier angewendete nicht veröffentlichte Verwaltungsvereinbarung sei aber keine wirksame Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung. Vielmehr hätte das Schulamt durch eine ortsüblich bekanntzumachende Allgemeinverfügung sicherstellen müssen, dass die betroffenen Schüler und ihre Sorgeberechtigten rechtzeitig über die abweichenden Auswahlkriterien informiert wurden.

Wegen des fehlerhaft durchgeführten Auswahlverfahrens hat das OVG dem Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf außerkapazitäre Aufnahme in die Wunschschule zugesprochen. Zwar sei nicht sicher, ob der Antragsteller in einem fehlerfreien Auswahlverfahren einen Platz an der Wunschschule erhalten hätte. Würde man jedoch zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre der nach Artikel 19 Absatz 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet, so das OVG in seiner Begründung.

Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 26.08.2022, 4 EO 504/22, unanfechtbar

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