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Unwirksame Strompreiserhöhung: Gestoppt

26.10.2022

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH erwirkt. Das Landgericht Verden hat es dem Stromlieferanten laut vzbv verboten, Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat anzukündigen. Der Stromversorger dürfe außerdem keine Preiserhöhungsschreiben mehr versenden, ohne darin die vor und nach der Anpassung geltenden Preise nach den einzelnen Preisbestandteilen aufzuschlüsseln.

Wie der vzbv mitteilt, hatte die BSE in Kundenanschreiben massive Preiserhöhungen wegen gestiegener Beschaffungskosten angekündigt. So sollte ein Kunde künftig einen Arbeitspreis von 99,87 Cent pro Kilowattsunde zahlen – mehr als doppelt so viel wie zuvor. In einem anderen Fall sollte der Preis von 21,66 Cent auf 97,93 Cent pro Kilowattstunde steigen.

Betroffene Kunden hätten sich über die Preiserhöhung, aber auch über deren kurzfristige Ankündigung geärgert. Die neuen Preise sollten laut vzbv schon ab dem 16.09.2022 gelten, obwohl die Schreiben erst am 05.09.2022 versandt worden waren.

Nach Auffassung des vzbv sind die Preiserhöhungen unwirksam. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz seien Haushaltskunden über eine geplante Preisänderung spätestens einen Monat vorher zu unterrichten. Auch die Geschäftsbedingungen des Stromversorgers selbst hätten eine Frist von mindestens vier Wochen vorgesehen. Tatsächlich seien die Kunden – je nach Postlaufzeit – jedoch nur etwa sieben bis zehn Tage im Voraus über die massiven Preiserhöhungen informiert worden.

Darüber hinaus wirft der vzbv dem Unternehmen vor, die gesetzlichen Transparenzanforderungen an Preiserhöhungen missachtet zu haben. Nach dem Gesetz müssten Stromunternehmen über Preisänderungen einfach und verständlich informieren und dabei auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen hinweisen. Das erfordere nach der Rechtsprechung, dass auch die einzelnen Kostenbestandteile des Strompreises vor und nach der Preisanpassung gegenüberzustellen sind. Neben Beschaffungs- und Vertriebskosten seien das die verschiedenen Steuern und Umlagen sowie die Entgelte an die Netzbetreiber, so der vzbv. Nur so lasse sich überprüfen, ob eine Preiserhöhung berechtigt ist – oder unzulässigerweise dazu dient, die Gewinnspanne des Anbieters zu erhöhen.

Der vzbv sieht die Gefahr, dass Verbraucher durch die kurzfristige Ankündigung und die intransparente Darstellung überrumpelt und dazu verleitet werden, eine möglicherweise unberechtigte Preiserhöhung ungeprüft zu akzeptieren. Deswegen klagte er und bekam Recht.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 25.10.2022 zu Landgericht Verden, Urteil vom 10.10.2022, 3 O 194/22, nicht rechtskräftig

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