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Untervermietung über Internetportal: Kann unzulässige Fremdenbeherbergung sein

05.04.2023

Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden.

Der Betroffene mietete eine baurechtlich als Wohnraum genehmigte Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main an, um sie weiterzuvermieten. Zwischen April 2019 und August 2020 vermietete der Betroffene, der die Wohnung auf einem Internetportal samt Ausstattung für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen anbot, diese bei zwölf Gelegenheiten an Dritte. Die jeweilige Mietzeit betrug zwischen wenigen Tagen und vier Monaten. Der Betroffene verfügt über keine baurechtliche Genehmigung zur Fremdenbeherbergung.

Das AG Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 Euro. Für die Frage der Abgrenzung einer zulässigen Wohnvermietung von einer genehmigungspflichtigen Fremdenbeherbergung komme es darauf an, ob das konkrete Nutzungskonzept auf die Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den Mieter ausgelegt sei. Dagegen spreche im konkreten Fall bereits die Bewerbung auf einem Internetportal, das (jedenfalls auch) der Vermittlung von Wohnraum zu Urlaubszwecken dient, die ausschließliche Überlassung mit vollständiger Einrichtung, die hohe Wechselfrequenz der Mieter und deren vergleichsweise kurze Nutzungsdauer, die in der Hälfte der Fälle schon die vom Betroffenen selbst festgelegte Mindestdauer nicht erreicht habe.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2023, 940 OWi 862 Js 45753/22, nicht rechtskräftig

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