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Unterstützungsstreik: Mit Ziel gemeinsamen Antrags auf Allgemeinverbindlichkeit zulässig

07.10.2025

EinUnterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen kann zulässigsein, wenn der Hauptarbeitskampf unter anderem auf die gemeinsameAntragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Absatz1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gerichtet ist. Das hat das Landesarbeitsgericht(LAG) Köln entschieden.

Eine Arbeitgeberin hatteSchadensersatz in Höhe von rund 300.000 Euro von der beteiligten Gewerkschaftgefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solidaritätsstreik, zu dem dieGewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten andererUnternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit derGewerkschaft befanden. Ein Ziel des Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhungder Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärungder Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW.

Die klagendeArbeitgeberin hielt den Unterstützungsstreik für unzulässig und damitrechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenenSchaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung derTarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.

Das LAG bestätigteim Berufungsverfahren die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln. Esstellte klar, dass auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Absatz 1 TVG einrechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen könne. Eine pauschaleAusklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht seimit Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Andernfalls würdenbestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässigentzogen ("streikfrei" gestellt).

Der Einordnung dergemeinsamen Antragstellung nach § 5 Absatz 1 TVG als eine Regelung von Arbeits-und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass dieAllgemeinverbindlicherklärung auch die so genannten Außenseiter, die nichtMitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöreauch dies zu der den Koalitionen durch Artikel 9 Absatz 3 GG zugewiesenenöffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.

Das Urteil ist nochnicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum Bundesarbeitsgerichteingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 1 AZR 139/25 läuft.

LandesarbeitsgerichtKöln, Urteil vom 10.07.2025, 8 SLa 582/24, nicht rechtskräftig

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