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Unternehmen und Corona: Finanzminister der Länder fordern Verlängerung steuerlicher Hilfsmaßnahmen

18.03.2021

Die Finanzminister der Länder fordern vom Bund, geltende steuerliche Entlastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu verlängern. Konkret sollen Anträge auf Stundungen oder Vollstreckungsaufschübe im vereinfachten Verfahren bis 30.06.2021 für bis zur Antragstellung oder bis zum 30.06.2021 fällig werdende Steuern ermöglicht werden. Die Laufzeit gewährter Hilfsmaßnahmen ohne Ratenzahlungsvereinbarung soll ebenfalls bis zu drei Monate später und damit spätestens zum 30.09.2021 enden. Dies meldet das nordrhein-westfälische Finanzministerium.

Nordrhein-Westfalens Finanzminister Lutz Lienenkämper (CDU) unterstützt die Forderung ausdrücklich. "Es ist uns wichtig, dass wir in der aktuellen Situation weiterhin schnell und unbürokratisch helfen. So können wir Unternehmen entlasten und Arbeitsplätze sichern. Ich appelliere an den Bund, hier mitzuziehen und den Unternehmen notwendige Luft zum Atmen zu verschaffen", so Lienenkämper.

Viele Unternehmen seien durch die Corona-Pandemie und die infolge des Lockdowns eingetretenen Beschränkungen weiterhin betroffen. Auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen blieben schwierig. Hier wollen die Finanzminister der Länder laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen ansetzen. Die steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten sollen daher auch weiterhin zur Verfügung stehen. Dies setze das Einvernehmen auch des Bundesfinanzministers mit den vorgesehenen Maßnahmen voraus.

Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen unterstütze von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen. Auf Antrag grundsätzlich möglich seien zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer), die Herabsetzung laufender Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer), die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 (Einkommen- und Körperschaftsteuer), eine Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung), Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung, Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie der Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung. Die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen stehen online unter "finanzverwaltung.nrw.de/corona" zur Verfügung.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 12.03.2021

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