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Unterkunftskosten: Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

11.05.2022

Zahlreiche Konzepte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) und des § 35 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte (Urteile vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18 sowie vom 10.03.2021, L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 betreffend den Hochsauerlandkreis; Urteil vom 09.12.2021, L 7 AS 1790/20 ZVW betreffend die Stadt Duisburg; Urteile vom 15.11.2021, L 20 SO 266/18 und vom 06.09.2021, L 20 SO 308/18 betreffend den Kreis Minden-Lübbecke) sowie der Firma Empirica (Urteil vom 26.11.2021, L 21 AS 1617/18, betreffend den Ennepe-Ruhr-Kreis) bestätigt.

Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehungsweise § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der das LSG sich angeschlossen habe, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst seien die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (=Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann sei die konkrete (=subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolge in einem mehrstufigen Verfahren. Erstens sei die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) und zweitens der angemessene Wohnungsstandard zu bestimmen. Drittens müsse die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt werden und viertens seien die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, sei es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, PM vom 06.05.2022

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