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Unterhaltsvorschussgesetz: Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

27.03.2026

Ein Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn einElternteil verheiratet ist – es sei denn die Ehegatten leben dauernd getrennt.Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das nicht der Fall, wenn einEhegatte im Ausland lebt und aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorerst nichtnach Deutschland einreisen kann.

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene undbei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nachseiner Scheidung von der Kindsmutter ging er Mitte September 2018 mit einer inAfghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels einesfrüher erteilten Einreisevisums erst Anfang Januar 2021 ins Bundesgebieteinreisen.

Von Eheschließung und Einreise erfuhr die beklagte StadtAnfang März 2021. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nachder Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleistetenBetrages von rund 6.500 Euro heran.

Dabei bleibt es. Mit jeder Eheschließung entfallegrundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, so das BVerwG. Etwasanderes gelte nur dann, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, vonseinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Letzteres sei hier nicht der Fallgewesen. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens werde imUnterhaltsvorschussgesetz (UVG) abschließend bestimmt.

Danach gelte ein Elternteil als dauernd getrennt lebend,wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB)vorliegt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Das BVerwGversteht diese Begriffsbestimmung im UVG als abschließend und schließt eine Ausweitungauf die hier in Rede stehende Fallgruppe aus. Gegen den mit diesemAuslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einemunfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen hat das BVerwG mitBlick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder aufGleichbehandlung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es sieht auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflichtdes Klägers erfüllt. Er habe die Gewährung der Unterhaltsleistungen imstreitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seinergesetzlichen Pflicht, der Stadt die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nichtnachgekommen ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.2026, BVerwG 5 C7.24

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