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Unterhaltsrechtliche Leitlinien Nordrhein-Westfalen: Wurden aktualisiert

15.12.2025

DieUnterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen(Leitlinien NRW) sind zum 01.01.2026 aktualisiert worden. Sie sind in der neuenFassung ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf,Hamm und Köln unter der Rubrik "Rechts-Infos" abrufbar.

Erstmals für dasJahr 2025 haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte inNordrhein-Westfalen gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien herausgegeben. Wiedas Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erläutert, kommt den Leitlinien zwarkeine bindende Wirkung zu. Gleichwohl zielten sie darauf ab, landesweit einemöglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten.

Anknüpfend an die sogenannte Düsseldorfer Tabelle behandelten sie Fragen der Ermittlung desunterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. DieLeitlinien NRW sollten zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen.Dabei folgten sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtlicheLeitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle aufKoordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und derUnterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht.

Gegenüber dem Standder Leitlinien NRW zum 01.01.2025 seien die Regelungen zum Verwandtenunterhaltim Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkelngegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür seidie aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung desangemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei derInanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassenist (Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgtlaut OLG Düsseldorf den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2026,die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnenergeben sich nach Angaben des OLG Düsseldorf folgende Änderungen:

  • Nr. 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden;

  • In Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 Euro beziffert und bestimmt, dass 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben;

  • der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 Euro zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens);

  • den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 Euro;

  • Nr. 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 Euro fest.

Im Übrigen bleibendie Leitlinien NRW nach Angaben des OLG unverändert. In ihrem Anhang finde sichdie zum 01.01.2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst TabelleZahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldetenZahlbeträge zu entnehmen sind.

OberlandesgerichtDüsseldorf, PM vom 12.12.2025

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