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Unterhalt an Kinder in fester Partnerschaft: Kann steuerlich geltend gemacht werden

12.10.2020

Eltern, die ihr Kind in der Ausbildung finanziell unterstützen und kein Kindergeld mehr bekommen, können die Aufwendungen steuerlich geltend machen – auch wenn das Kind in einer festen Partnerschaft lebt und der Partner Geld verdient. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Über das Urteil berichtet der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (BdSt NRW).
Eltern könnten finanzielle Unterstützungen an die eigenen Kinder als Unterhaltsaufwendungen steuerlich geltend machen. Der Unterhaltshöchstbetrag dürfe nicht allein deshalb gekürzt werden, weil das unterstützte Kind mit einem Lebensgefährten zusammenwohnt. Voraussetzung sei allerdings, dass die Eltern kein Kindergeld beziehen, erklärt der BdSt NRW.
Der BFH habe folgenden Fall zu entscheiden gehabt: Eheleute unterstützten ihre 25-jährige Tochter, die während ihres Studiums selbst nur geringe Einkünfte erzielte, mit einem monatlichen Betrag. Die Studentin lebte mit ihrem Partner zusammen, der über ein eigenes Einkommen verfügte. Die Zahlung an die Tochter machten die Eltern als Unterhaltsleistung im Rahmen der Höchstbeträge bei ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen nur zur Hälfte mit der Begründung, dass das junge Paar gemeinsam wirtschafte und die Tochter somit auch von ihrem Partner unterstützt werde. Gegen die Kürzung des Unterhalthöchstbetrags wandten sich die Eltern gerichtlich.
Mit Erfolg: Der Betrag stehe den Eltern vollständig zu, habe der BFH entschieden. Wird ein Kind noch von anderen Steuerzahlern unterstützt, müsse der Höchstbetrag dementsprechend anteilig gekürzt werden. Dass die Tochter mit dem Partner unverheiratet einen gemeinsamen Haushalt unterhält, führe allein aber noch nicht dazu, dass von einer finanziellen Unterstützung ausgegangen werden könne, so die Richter. Es könne daher der volle Unterhaltshöchstbetrag abgesetzt werden. Für das Kalenderjahr 2019 könnten Eltern bis zu 9.168 Euro (2020: bis zu 9.408 Euro) bei der Steuer ansetzen – allerdings nur in der Höhe, in der der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wurde.
Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall den Höchstbetrag für den absetzbaren Unterhalt kürzt, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und auf das Aktenzeichen hinweisen, rät der BdSt NRW. Die Unterhaltszahlungen sollten außerdem nachweisbar sein, zum Beispiel durch Kontoauszüge, und nicht in bar erfolgen.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V., PM vom 06.10.2020 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2020, VI R 43/17

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