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Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine: Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung der Einnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) behandelt in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Danach bleiben bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der Zehn-Prozent-Grenze im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.
Diese Einnahmen seien dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nr. 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen, so das BMF.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.03.2022, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001