Kanzlei lässt sich in Vollmachtsurkunde Vergütungsansprüche abtreten: Keine überraschende Klausel
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Unter Denkmalschutz stehendes Köhlerhaus: Darf nicht abgerissen werden
Ein im 19. Jahrhundert ohne Baugenehmigung im Außenbereich einer Stadt errichtetes Köhlerhaus, das heute zu Jagdzwecken genutzt wird, darf nicht abgerissen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg entschieden und damit der auf die Aufhebung der Abrissverfügung gerichteten Klage des Eigentümers stattgegeben.
Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, meint das Gericht, weil ihre Durchsetzung sinnlos beziehungsweise unangemessen geworden sei. Denn das Jagdhaus einschließlich seines Nebengebäudes sei nach Erlass der Beseitigungsanordnung in die Denkmalliste eingetragen worden. Die Bauaufsichtsbehörde müsse die Denkmaleigenschaft bei ihrer Ermessensentscheidung nun (nachträglich) berücksichtigen. Dies habe sie nicht beziehungsweise nicht ausreichend getan, so das VG.
Insbesondere könne der Beseitigungsverfügung nicht entnommen werden, dass das Abrissverlangen denkmalschutzrechtlich zulässig ist. Zudem verkenne die Behörde ermessensfehlerhaft, dass einer etwaigen Gefahr für Leib und Leben auf andere Weise als durch den Abriss des Denkmals begegnet werden kann. Zwar befinde sich eine knapp 230 Meter hohe Windenergieanlage in einem Abstand von 122 Metern zum Jagdhaus; Folge seien umgebungsbedingte Gefahren. Diese erforderten aber nicht zwingend den Abriss des Gebäudes. Deshalb sei die Beseitigungsverfügung mit Blick auf das Jagdhaus und das Nebengebäude unverhältnismäßig.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 08.09.2025, 8 K 322/23, nicht rechtskräftig