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Untätigkeitsklage: Vorher lieber beim Finanzamt nachfragen
Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat, kann Untätigkeitsklage erheben, wenn über sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist. Hierauf weist der Lohnsteuerberatungsverbund e.V. hin.
Bevor eine Untätigkeitsklage eingereicht wird, rät der Lohnsteuerhilfeverein aber dazu, zunächst beim Finanzamt nachfragen, wann voraussichtlich über den Einspruch entschieden wird.
Das Finanzgericht könne dem Finanzamt noch einmal eine Frist für die Bearbeitung des Einspruchs setzen. Wird in dieser Zeit dem Einspruch stattgegeben, habe die Untätigkeitsklage ihren Zweck erfüllt.
Gibt das Finanzamt ihrem Einspruch nicht statt, müsse das Finanzgericht den Fall abschließend beurteilen.
Lohnsteuerberatungsverbund e.V., PM vom 03.03.2022