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Universitätsprofessor: Durfte wegen Nichterfüllung seiner Lehrverpflichtung vorläufig vom Dienst enthoben werden

05.09.2023

Weil er seiner Lehrverpflichtung nicht (ausreichend) nachgekommen ist, ist ein Professor der Universität Halle vorläufig des Dienstes enthoben worden. Außerdem behält die Hochschule 20 Prozent seiner Dienstbezüge ein – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg entschieden hat.

Es hat in dem Eilverfahren entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bestünden. Gegenwärtig sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe und deswegen wahrscheinlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Die Lehrverpflichtung stelle eine Kernaufgabe des Dienstverhältnisses von Professoren dar, so das VG. Diese habe der Professor im Sommersemester 2020 nicht selbst erfüllt, sondern die Durchführung seiner Vorlesungen "delegiert".

Auch ließen die Unterlagen den Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Lehrverpflichtung im Wintersemester 2020/21 nur unzureichend nachgekommen sei. Damals Zeit hätten aufgrund der Pandemie Vorlesungen digital durchgeführt werden müssen. Der Antragsteller habe jedoch erst nach dem Ende der Vorlesungszeit entsprechende Präsentationen zur Verfügung gestellt. Kritisch sei auch, dass er aus einem zeitweiligen Krankenstand heraus zwar an der Erstellung verschiedener Podcast-Folgen mitgewirkt, aber eine Vorbereitung digitaler Vorlesungen unterlassen habe. Eine Lehrveranstaltung im Sommersemester 2021 habe der Antragsteller unberechtigt abgesagt.

Auch die Einbehaltung von 20 Prozent der Dienstbezüge sei aufgrund der zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtmäßig, so das VG. Da der Antragsteller keinen Dienst leiste, habe er eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinzunehme.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 28.08.2023, 15 B 36/22 MD, nicht rechtskräftig

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