Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Ungewöhnliche Geiselnahme: Hund als Geis...

Ungewöhnliche Geiselnahme: Hund als Geisel für ausstehende Drogengelder genommen

14.08.2020

Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht München verurteilte einen 24jährigen arbeitslosen Elektriker aus Dachau wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, Beihilfe dazu in drei Fällen und Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und ordnete die Einziehung des Wertersatzes für die jeweilige Tatbeute in Höhe von 23.300 Euro an.

Zu drei nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen März und Juni 2016 verkaufte und übergab der Angeklagte im Stadtgebiet München an einen Schulfreund jeweils mindestens 200 Gramm Marihuana zu einem Grammpreis von 6,50 Euro. Jeweils unmittelbar nach diesen Verkaufsgeschäften verkaufte der Schulfreund dreimal jeweils 200 Gramm Marihuana, also insgesamt 600 Gramm Marihuana, weiter an einen dem Angeklagten nur flüchtig bekannten Dritten auf einem Parkplatz in Karlsfeld bei München zum Preis von erst 10,50 Euro pro Gramm und später 9,00 Euro pro Gramm. Bei diesen Weiterverkäufen leistete der Angeklagte jeweils Hilfe, indem er den Schulfreund und das Marihuana mit seinem Pkw zu den Treffen mit dem Dritten fuhr.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Oktober 2015 und Oktober 2016 verkaufte und übergab der Angeklagte an einen unbekannt Gebliebenen im Stadtgebiet München oder Dachau zwei Kilogramm Marihuana auf Kommission zum Preis von 8 Euro pro Gramm, welche dieser umgehend an besagten Dritten auf Kommission weiterverkaufte.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Oktober 2016 und August 2017 traf der Angeklagte in Begleitung seines Schulfreundes auf die ehemalige Freundin des Dritten und sagte zu ihr, sie solle ihm die Leine des mitgeführten Hundes geben, sonst werde er sie sich nehmen. Ihr Ex-Freund habe mindestens 10.000 Euro Schulden bei ihm aus einem vorherigen Drogengeschäft, die sie nun begleichen solle. Sie habe zwei Tage Zeit, um die Schulden zu zahlen, sonst würde sie den Hund nicht wiederbekommen. Aus Angst davor, der Angeklagte werde ihr oder dem Hund etwas antun, gab die Geschädigte dem Angeklagten die Leine des Hundes, den er in seinem Pkw mitnahm. Die Geschädigte lieh sich daraufhin ca. 3.400 Euro von Freunden und übergab diese zwei Tage später auf einem Waldparkplatz an den Angeklagten, von dem sie daraufhin ihren Hund zurückbekam.

Die Urheberschaft des Angeklagten für diese Taten war erst anlässlich der Strafverhandlung gegen den Dritten bekannt geworden, in der sich dieser zur Aufdeckung seiner Hintermänner entschlossen hatte.

Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil des Jugendschöffengerichts u.a. damit, dass auf den bei Begehung der Taten noch nicht 21jährigen Angeklagten aufgrund seiner im Urteil näher dargelegten Entwicklung Reifeverzögerungen zu den Tatzeitpunkten nicht auszuschließen seien, so dass Jugendrecht zur Anwendung komme. „Bei dem Angeklagten ist aufgrund der Vielzahl und der Nachhaltigkeit der Taten sowohl zu den Tatzeitpunkten wie auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung von schädlichen Neigungen auszugehen. Der Angeklagte hat immer wieder größere Mengen an Betäubungsmitteln in Umlauf gebracht. Der Angeklagte setzte sich somit nachhaltig immer wieder über die Rechtsordnung hinweg, nur um dem eigenen Gewinnstreben nachkommen zu können. Diese charakterlichen Mängel begründen die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus demselben Deliktsbereich, der nur durch eine längere Gesamterziehung begegnet werden kann.

Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt und dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Außerdem liegen die Taten bereits geraume Zeit zurück. Zulasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich um zahlreiche Taten gehandelt hat und die nicht geringe Menge nicht unwesentlich überschritten wurde.“

Die verhängte Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, auch weil er bereits wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe.

„Es war auch die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 23.300 Euro anzuordnen gemäß §§ 73, 73 c StGB. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Einnahmen der verkauften 600 Gramm zu je 6,50 Euro (…), aus den 2.000 Gramm zu je 8,00 Euro (…) und den 3.400 Euro, die er aufgrund der Erpressung erhalten hat.“

AG Müchen, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zu Urteil vom 03.06.2020, 1026 Ls 370 Js 201239/17 jug (rkr)

Mit Freunden teilen