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Ungenehmigte Wettvermittlungsstelle: Anspruch auf Duldung scheidet regelmäßig aus

29.03.2022

Eine weitere vorläufige (weitere) Duldung einer ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle kommt regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn das Verfahren bezüglich einer beantragten Betriebserlaubnis noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Etwas Anderes kommt laut Verwaltungsgericht (VG) Gießen allenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis so offensichtlich erfüllt sind, dass dies für die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung erkennbar ist.

Einer der Antragsteller besitzt eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach Maßgabe des im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrages. Die Vermittlung dieser Sportwetten bedarf auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages aber ebenfalls der Erlaubnis, die hier nicht vorlag.

Das Land Hessen hatte die Erteilung abgelehnt, wogegen eine Klage beim VG Gießen anhängig ist. Im Januar 2022 teilte der zuständige Kreis dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle mit, dass wegen des illegalen Betriebs jederzeit mit ordnungs- und strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen sei und eine Duldung der Wettvermittlungsstelle allein wegen des noch laufenden Klageverfahrens abgelehnt werde.

Mit ihrem bei Gericht angebrachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollten die Antragsteller erreichen, dass der Kreis die Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Genehmigung duldet.

Diesem Begehren hat das VG Gießen nicht entsprochen. Ein Einschreiten des Kreises im Hinblick auf den rechtswidrigen Betrieb der Wettvermittlungsstelle sei grundsätzlich solange gerechtfertigt, als keine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Erst die Erteilung der Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder die Einreichung einer auf die Erlaubniserteilung gerichteten Klage, berechtige die Antragsteller zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle und schließe damit ein Einschreiten des Antragsgegners aus.

Ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen, also ohne erforderliche Erlaubnis betriebenen Glücksspiels könne nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an sich erfüllt seien und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar sei. Hiervon sei nicht auszugehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 18.03.2022, 4 L 207/22.GI, nicht rechtskräftig

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