Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Ungeimpfter Zahnarzt: Mit Eilantrag gege...

Ungeimpfter Zahnarzt: Mit Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot erfolglos

13.09.2022

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde eines ungeimpften Zahnarztes gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück (3 B 104/22) zurückgewiesen, mit der dieses seinen Eilantrag gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot abgelehnt hatte.

Nach § 20a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen unter anderem Personen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind, über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Corona-Virus verfügen. Da der Antragsteller keinen solchen Nachweis vorlegte, untersagte ihm das Gesundheitsamt am 09.06.2022, bis zum 31.12.2022 in seiner Zahnarztpraxis oder in einer anderen in § 20a Absatz 1 IfSG genannten Einrichtung tätig zu sein. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hatte das VG Osnabrück am 25.07.2022 abgelehnt.

Die gegen die Entscheidung des VG gerichtete Beschwerde des Zahnarztes hat das OVG zurückgewiesen. Das angegriffene Tätigkeitsverbot sei voraussichtlich rechtmäßig. Es finde seine Rechtsgrundlage in § 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG. Danach könne das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betrete oder in einer solchen Einrichtung tätig werde. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die wie bei dem hier strittigen Tätigkeitsverbot im Ergebnis darauf hinauslaufe, eine Regelung in einem Gesetz jedenfalls vorläufig nicht anzuwenden, verlange wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, vgl. Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz), dass der Grundrechtsverstoß durch das Gesetz evident beziehungsweise offenkundig sei. Eine solche offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG sei aber nicht festzustellen.

Das BVerfG habe am 27.04.2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß seien (1 BvR 2649/21). In der Begründung seiner Entscheidung habe es ausgeführt, dass nach überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Übertragungsgefahr durch die Covid-19-Impfung auszugehen sei. Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor nicht durchgreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die Prognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen.

Hiervon gehe das OVG weiter aus. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Übertragung des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre.

Auch habe das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestünden im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tätigkeitsverbotes, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patienten des Antragstellers diene. Das VG habe bei seiner angegriffenen Entscheidung auch zutreffend berücksichtigt, dass gerade ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund- und Nasenöffnungen, und dass dadurch die Übertragungswahrscheinlichkeit ohnehin bereits erhöht sei.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2022, 14 ME 297/22, unanfechtbar

Mit Freunden teilen