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Unfallversicherungsschutz: Auch beim "Luftschnappen" im Pausenbereich

08.03.2023

Unfallversicherungsschutz besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer beim "Luftschnappen" in einem ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wird. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Er erlitt eine Unterarmfraktur und eine Kniegelenksdistorsion.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls eine privatnützige Verrichtung ausgeführt habe. Das Sozialgericht Mannheim war dem gefolgt. Auch es hatte keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort und weil sich der Kläger dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt habe.

Dagegen hat das LSG auf die Berufung des Klägers hin einen Arbeitsunfall festgestellt. Es habe eine spezifische betriebliche Gefahr vorgelegen. Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften, so das LSG. Ein Beschäftigter dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.

Das LSG hat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Denn in der bisherigen Rechtsprechung sei nicht endgültig geklärt, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes besteht oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich wie hier. Die Berufsgenossenschaft kann daher entscheiden, ob sie Revision einlegt oder das Urteil ausführt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023, L 1 U 2032/22, nicht rechtskräftig

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