Frau rutscht auf Salatblatt an Gemüsetheke aus: Supermarkt-Betreiber haftet nicht
Hundezüchterin: Muss Behandlungskosten für kranken Welpen zahlen
Unfall: Busfahrer haftet nach Rotlichtverstoß zu 4/5
Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem Pkw, der eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw angemessen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem die Mutter des Klägers tödlich verletzt wurde. Der Kläger fuhr mit dem Pkw seines Vaters in Frankfurt in südliche Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf Grün fuhr er als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün gezeigt.
Das Landgericht ging von einer Alleinhaftung des Beklagten aus und gab der Schadensersatzklage ganz überwiegend statt. Das OLG meint dagegen, dass den Kläger eine Mithaftung in Höhe von 1/5 treffe.
Das OLG geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war. Zulasten des Beklagten wirke, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision bereits seit mindestens 22 Sekunden Rot gezeigt habe. Dass eine Fehlschaltung in Form eines so genannten feindlichen Grüns vorgelegen habe, schließt das OLG aus. Die Ampelanlage sei auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Zulasten des Klägers wirke, dass dieser sich ungewöhnlich lang im Kreuzungsbereich aufgehalten habe. Er habe unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (neun Sekunden) als üblich (vier bis 4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Er habe die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können. Zudem sei von einem Gelblichtverstoß des Klägers auszugehen.
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf Seiten des Beklagten und des Klägers führe zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Beklagten und 1/5 zulasten des Klägers.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.09.2025, 10 U 213/22, unanfechtbar