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Unfälle mit E-Scootern: Haftung soll verschärft werden

03.12.2025

Bei Unfällen mitE-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zuerhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scooternverschärft werden, ferner die Haftung der Fahrer. Für die Halter soll künftigeine Gefährdungshaftung gelten, sie sollen demnach unabhängig davon haften, obsie ein Verschulden trifft oder nicht.

Halter vonE-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädtenvermieten.

Für Fahrer sollkünftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sieebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen fürUnfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie fürUnfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Der Schadensersatzsoll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, dieHalter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen. EntsprechendeÄnderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justizund für Verbraucherschutz (BMJV) am 02.12.2025 vorgelegt hat.

Die Zahl derUnfälle mit E-Scootern sei in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen,erläutert das Ministerium. Im Jahr 2020 habe es weniger als 6.000Unfallbeteiligte mit E-Scootern gegeben, 2024 seien es bereits über 12.000 gewesen.Parallel dazu nehme auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Drittenzu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschädenreguliert habe, seien es 2024 bereits 5.000 Schadensfälle gewesen. Zudem zeigtenFälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegenabgestellte E-Scooter Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mitschweren Verletzungen führen können – gerade für Menschen mit(Seh-)Behinderungen.

Im geltenden Rechtsind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen.Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge miteiner Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h. Konkret bedeutet das, dassGeschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüchebislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere des Fahrersdarzulegen und zu beweisen. In der Praxis habe das zur Folge, dass Geschädigteoft leer ausgehen, erläutert das BMJV. Viele Schäden, die durch E-Scooterverursacht werden, beruhten auch auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraumabgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestünden oft Beweisschwierigkeiten.Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person könnten fürGeschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betreffe insbesondere so genannteFree-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Die Änderungensollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondereauch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuenHaftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft,motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge solldie Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

DerReferentenentwurf wurde jetzt an die Länder und Verbände versandt und auf derInternetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise können bis zum16.01.2026 Stellung nehmen.

Bundesministeriumder Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 02.12.2025

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