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Unerlaubte Rechtsdienstleistung: Architekt darf Auftraggeber nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren vertreten
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG). Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt seinen Auftraggeber im Widerspruchsverfahren vertritt. Denn die Vertretung im Widerspruchsverfahren macht eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden hat.
Die Beklagte ist Architektin. Sie war und ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Art und Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Im Jahr 2015 hatte sie für die Eigentümer eines Grundstücks eine Bauvoranfrage gestellt, die negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid hatte sie sodann namens der Grundstückseigentümer Widerspruch eingelegt und diese im Widerspruchsverfahren vertreten.
Unter anderem diese Tätigkeit im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin, eine berufsständische Organisation der Rechtsanwaltschaft, zum Anlass genommen, die Beklagte wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein und machte geltend, dass die beanstandete Rechtsdienstleistung eine zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsgebiet gehörende Nebenleistung und daher nach § 5 RDG erlaubt sei.
Dieser Einschätzung ist das OLG nicht gefolgt: Eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG liege dann nicht mehr vor, wenn die Tätigkeit eine Rechtsprüfung erforderlich mache, die über eine rein schematische Rechtsanwendung hinausgehe. So verhalte es sich hier. Die Vertretung im Widerspruchsverfahren habe die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche erforderlich gemacht und sei daher nicht mehr als Nebenleistung eines Architekten zu qualifizieren. Das Berufsbild des Architekten umfasse die fachliche, technische Begleitung und beschränke sich im Bereich der Rechtsberatung auf eine fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn. Eine Vertretung im Widerspruchsverfahren gehe hierüber deutlich hinaus, weil dies nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Vorschriften voraussetze, sondern auch das übrige öffentliche Recht und das – auf das Widerspruchsverfahren in weiten Teilen entsprechend anwendbare – Verwaltungsprozessrecht beherrscht werden müsse.
Der Architekt werde durch diese Begrenzung seiner Tätigkeit auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt. Zum einen sei allenfalls der Randbereich der Berufsausübung berührt. Zum anderen sei die Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes zum Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen hinreichend gerechtfertigt.
Gegen die Entscheidung des OLG wurde Revision eingelegt.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019, 9 U 1067/19, nicht rechtskräftig