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Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer: Schreiben zu lohnsteuerlicher Behandlung

21.12.2021

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten. Dies gilt, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben kundtut, seit 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 seien durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.12.2021 (BGBl. I Seite 5187) festgesetzt worden. Demzufolge betrage der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,

b) für ein Frühstück 1,87 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) seien die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.

Im Übrigen weist das BMF auf R 8.1 Absatz 7 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien sowie auf sein Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl I Seite 1228) hin.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.12.2021, IV C 5 - S 2334/19/10010 :003

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