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Unentgeltliche oder verbilligte Flüge: Zur steuerlichen Behandlung
Die Finanzbehörden der Länder beschäftigen sich in gleich lautenden Erlassen vom 16.12.2024 mit der Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus von Luftfahrtunternehmen unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen.
Für diese gilt danach Folgendes:
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet.
Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren. In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für das Jahr 2025 werden in dem Erlassen die Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt. Einzelheiten dazu enthalten die auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlichten Erlasse.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024