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Umstellung der Kassensysteme: Auch Rheinland-Pfalz gewährt Unternehmen mehr Zeit

24.07.2020

Auch Unternehmen in Rheinland-Pfalz erhalten vor dem Hintergrund der Corona-Krise und ihren Folgen mehr Zeit für die Ausrüstung elektronischer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Dies gab die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen (SPD) am 22.07.2020 bekannt. In geeigneten Fällen können demnach Kassensysteme noch bis spätestens zum 31.03.2021 umgestellt werden. Die bundesweite Regelung sah bisher eine Frist zur Umstellung der Kassensysteme bis zum 30.09.2020 vor.

Viele Unternehmen hätten aufgrund der Kontaktbeschränkungen nachweislich Probleme gehabt, bereits bestellte technische Sicherheitseinrichtungen fristgerecht in die Kassen vor Ort einbauen zu lassen und Personalschulungen durchzuführen, erläutert Ahnen. Zudem befänden sich die technischen Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme, die einige Unternehmen vorgesehen hätten, noch im Zertifizierungsprozess. Diesen Umständen trage die nun in Rheinland-Pfalz vorgesehene Fristverlängerung Rechnung.

Die Ministerin bekräftigte gleichzeitig die Bedeutung manipulationssicherer Registrierkrassen: Durch Steuerbetrug mittels manipulierter Registrierkassen entgingen dem Staat jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe. Deswegen müssten Unternehmen ihr örtliches Finanzamt informieren, wenn ihre elektronische Registrierkasse nicht bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgerüstet werden kann. Dadurch würden die Finanzämter in die Lage versetzt, besser zu unterscheiden, wer bereits die neue Technik einsetzt und wer noch einen Aufschub bekommt.

Möglich sei die Fristverlängerung in zwei Fallgestaltungen: Zum einen, wenn der Steuerpflichtige bis spätestens 31.08.2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt und von diesem eine Bestätigung eingeholt hat, dass eine Implementierung bis zum 30.09.2020 nicht möglich ist; zum anderen, wenn der Steuerpflichtige den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen hat.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 22.07.2020

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