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Umsetzung der Kassensicherungsverordnung: Zertifizierungsverfahren verzögert sich

13.08.2020

Die Bundesregierung geht davon aus, dass zum 30. September 2020 keine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen am Markt zur Verfügung stehen wird.

Mehrere größere Hersteller hätten mitgeteilt, dass das notwendige Zertifizierungsverfahren nicht bis dahin abgeschlossen sein wird, heißt es in einer Antwort (19/21351) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/20314).

Hintergrund:

Um Manipulationen an elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen und damit die Hinterziehung von Umsatzsteuern zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium mit der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen i. S. d. § 146a der Abgabenordnung (AO) präzisiert.

Die Rechtsverordnung legt unter anderem fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Vorschrift erfasst sind sowie die technischen Anforderungen an die Umsetzung der Anforderungen des § 146a AO. Sie legt ebenfalls die Anforderungen an den Beleg fest, der seit dem 1. Januar 2020 gemäß § 146a Absatz 2 AO auszugeben ist.

Nach § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Zwar sind die notwendigen technischen Umrüstungen unverzüglich vorzunehmen, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aber eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 erlassen (BMF, 6. November 2019; Dokumentnummer 2019/0891800), da keine flächendeckende Umrüstung innerhalb der gesetzlichen Frist wegen verspäteter Verfügbarkeit von TSEs am Markt in der Praxis erfolgen konnte.

Die technischen Details der gesetzlichen Rahmenbedingungen werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgestaltet.

Die Bundesdruckerei bietet zwei Formen der TSE an: ein Hardware-Modul und eine Cloud-Variante. Das Hardware-Modul besteht aus einer microSD-Karte, die mithilfe eines Adapters auch für USB-Anschlüsse oder SD-Anschlüsse genutzt werden kann. Die cloudbasierte Lösung wird in Zusammen-arbeit mit der DF Deutsche Fiskal GmbH angeboten. Die Zertifizierung dieser cloudbasierten Lösung ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Zum Dokument "Technische Umsetzung der Kassensicherungsverordnung" – Antwort der Bundesregierung: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/213/1921351.pdf

Bundestag, hib-Meldung 825/2020 vom 11.08.2020 und BT-Drucks. 19/21351 vom 29.07.2020

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