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Umsatzsteuersenkung: Bayerisches Landesamt für Steuern informiert

08.07.2020

Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat eine Info-Broschüre zur Senkung der Umsatzsteuer veröffentlicht. Darin ist zunächst der Grundsatz festgehalten, dass der gesenkte neue Umsatzsteuersatz von 16 beziehungsweise fünf Prozent gilt, wenn die Leistung oder der innergemeinschaftliche Erwerb nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt wurden/werden. Der Zeitpunkt der Rechnungserteilung spiele ebenso wenig eine Rolle wie der des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend sei nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Eine Lieferung sei ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer/Kunden wechselt und der Abnehmer/Kunde den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (= Verschaffung der Verfügungsmacht). Eine sonstige Leistung sei ausgeführt, wenn sie voll- beziehungsweise beendet ist.
Diese Grundsätze gelten laut LfSt auch für Unternehmer, die ihre Umsätze im Rahmen der Ist-Versteuerung nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) versteuern.
Wurden vor dem 01.07.2020 Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit 19-prozentigem Umsatzsteuer-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem 30.06.2020 erbracht werden, sei die Differenz zwischen vorherigem und befristetem Steuersatz bei Leistungsausführung zu korrigieren.
Im Fall einer vor dem 01.07.2020 erteilten Anzahlungsrechnung über Leistungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, bestehen laut LfSt seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, falls bereits bei Stellung der Anzahlungsrechnung der allgemeine Steuersatz von 16 beziehungsweise fünf Prozent ausgewiesen wurde. Die ausgewiesene Umsatzsteuer von 16 beziehungsweise fünf Prozent des vereinnahmten Teilentgelts müsse der Unternehmer an das Finanzamt abführen; der Leistungsempfänger könne sich den entsprechenden Betrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Wurde die Umsatzsteuer in vor dem 01.07.2020 ausgestellten Anzahlungsrechnungen dennoch mit 19 beziehungsweise sieben Prozent ausgewiesen, seien diese Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen. Dies könne aber unterbleiben, wenn über die gesamte Leistung eine Schlussrechnung mit dem ab 01.07.2020 geltenden Steuersatz von 16 beziehungsweise fünf Prozent erteilt wird. Bei einer Vorausrechnung (abschließende Rechnung über eine noch nicht ausgeführte Leistung) sei eine Korrektur derselben dagegen erforderlich, wenn über eine nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistung unzutreffend mit 19 beziehungsweise sieben Prozent Umsatzsteuer abgerechnet worden ist.
Wird die Rechnung für eine vor dem 01.07.2020 erbrachte Leistung erst im zweiten Halbjahr 2020 erstellt, sei der bis zum 30.06.2020 geltende Steuersatz von 19 Prozent anzugeben. Die bloße Entgeltsvereinnahmung nach dem 30.06.2020 führe nicht zur Anwendung des gesenkten Steuersatzes.
Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen) geschuldet werden, können laut LfSt bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen seien nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. Auf die danach bewirkten Teilleistungen sei der neue Steuersatz anzuwenden. Leistungen würden regelmäßig in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart und gesondert abgerechnet wird.
Für im Juli 2020 ausgeführte Leistungen in der Unternehmerkette werde es durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn in der Rechnung zu Unrecht der vor dem 01.07.2020 gültige Steuersatz ausgewiesen wird, heißt es in der Broschüre weiter. Eine Korrektur der Rechnung sei aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich, wenn die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wird.
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger werde aus Gründen der Praktikabilität aus diesen unrichtigen Rechnungen (§ 14c Absatz 1 UStG) über im Juli 2020 erbrachte Leistungen ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.
Die vollständige Broschüre steht auf den Seiten des LfSt als pdf-Datei zur Verfügung (https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Umsatzsteuer/Kurzinfo_Steuersenkung_2020-07-01.pdf).
Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 06.07.2020

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