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Umsatzsteuerrecht: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben

10.11.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vorgelegt.

Hintergrund: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber der Bundesregierung aufgegeben, die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten zu überprüfen. Die Vorsteuerbelastung ist für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führt zudem zu Steuerausfällen. Nach dem JStG 2020 soll das Bundesfinanzministerium daher dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist.

Daneben muss die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13.07.2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Um den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen, wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte in dem Referentenentwurf auf den jeweils aktuellen Wert angepasst. Für das Jahr 2022 betrage der Durchschnittssatz 9,5 Prozent. Die in der Richtlinie (EU) 2021/1159 für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer werde so weit wie unionsrechtlich möglich im Wege des Vergütungsverfahrens umgesetzt. Für Einfuhrfälle werde eine Steuerbefreiung eingeführt.

Bundesfinanzministerium, PM vom 08.11.2021

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