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Umsatzsteuerbescheid an GbR: Kann auch nur an einen der Gesellschafter ergehen

03.01.2023

Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamtes hatte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt gestellt, dass insgesamt vier Personen eine GbR bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von Waren erzielten. Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren. Unterhalb des Empfängerfeldes, in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: "Für Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung". Die einzelnen Namen der Personen, die nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden sich dort nicht.

Der Anwalt zweier Gesellschafter legte dagegen Einspruch ein. Wörtlich hieß es dort: "In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (beziehungsweise im anderen Einspruch: Herr B), mit der Wahrnehmung ihrer (beziehungsweise seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (beziehungsweise meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. (…)." Nach erfolglosem Einspruch erhoben Frau C, Herr B und die GbR Klage.

Das Gericht entschied, dass die Bescheide aufgrund der Bezugnahme auf den ihnen beigefügten Bericht hinreichend bestimmt waren. Eine Nichtigkeit folge auch nicht aus dem Einwand der Kläger, dass es gar keine GbR gegeben habe; dies könne allenfalls zur Rechtswidrigkeit führen. Die Klage der beiden Gesellschafter C und B sei jedoch unzulässig, weil umsatzsteuerlich allein die GbR Inhaltsadressat sei. Die Klage der GbR wiederum habe keinen Erfolg, weil diese keinen Einspruch eingelegt habe. Insoweit sei erforderlich, dass der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Absatz 1, 714 Bürgerliches Gesetzbuch und zudem grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werde. Hier habe der Anwalt jedoch nur im Namen der Gesellschafter gehandelt – eine andere Auslegung sei im Einzelfall nicht angezeigt gewesen.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.07.2022, 4 K 122/20, rechtskräftig

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