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Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren: Vordruckmuster für Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben

22.12.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.

Danach werden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2023 folgende Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023,

  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023,

  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 und

  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023.

Durch Artikel 16 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) sei mit Wirkung zum 01.01.2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt worden, so das BMF. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gölten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der oben genannten Gegenstände seien in Zeile 14 (Kennzahl – Kz – 87) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der oben genannten Gegenstände seien in Zeile 26 (Kz 90) des Vordruckmusters USt 1 A anzugeben.

Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 Prozent) sind nach dem BMF-Schreiben um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz sei auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kz 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

Durch Artikel 16 Nr. 10 und Artikel 18 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 seien mit Wirkung zum 01.01.2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV – inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen worden, so das BMF weiter. Gleichzeitig sei durch Artikel 16 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz in § 23a Absatz 2 UStG auf 45.000 Euro erhöht worden. In der Zeile 41 (Kz 63) des Vordruckmusters USt 1 A seien daher ab Januar 2023 ausschließlich Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, einzutragen.

Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen nach Angaben des Ministeriums der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere sei das Layout der Vordruckmuster neugestaltet und die Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Vordruckmuster USt 1 H getrennt und in ein neues separates Vordruckmuster USt 5 E überführt worden.

Die Vordrucke seien auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen, so das BMF.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023 seien grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung). Informationen hierzu sind laut BMF unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.12.2022, III C 3 - S 7344/19/10001 :004

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