Juristische Personen des öffentlichen Rechts: BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit ist da
Ziviler Ungehorsam: Rechtfertigt keine Straftaten
Umsatzsteuer: Keine Befreiung für aus Betrieb einer Altersheim-Cafeteria erzielte Umsätze
Grundsätzlich sind Dienstleistungen, die mit der Betreuung oder Pflege von bedürftigen Menschen zusammenhängen, von der Mehrwertsteuer befreit. Dies gilt aber nicht für die Leistung einer Betreuungseinrichtung, wenn diese nicht mit der Pflege zusammenhängt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Blick auf die Umsätze entschieden, die die Cafeteria eines Altenheims machte. Diese seien steuerpflichtig. Über den Fall berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Ein Altersheim habe nicht nur seine Bewohner umfassend verpflegt, sondern auch eine Cafeteria betrieben. Hier seien zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgegeben worden. Laut BFH habe der Betrieb dieser Cafeteria keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung betroffen. Die Leistungen aus dem Betrieb der Cafeteria hätten sich zudem nicht auf die Kosten der Leistungen des Altersheims für die Heimbewohner ausgewirkt. Sie unterlägen der Umsatzsteuer.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 18.11.2022 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2022, V R 39/21