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Umsatzsteuer-Bescheinigungen: Zuständiges Finanzamt bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft
Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 der Abgabenordnung für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig. Hierüber informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben.
In diesem Zusammenhang gibt das BMF zugleich eine Änderung des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses vom 01.10.2010 (BStBl I S. 864) bekannt. Das vollständige Schreiben ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.02.2021, III C 3 - S 7532/19/10010 :003