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Umsätze mit Silbermünzen: Änderung der Besteuerungsvorgaben

07.10.2022

Mit einem aktuellen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über eine Änderung der Besteuerung von Umsätzen mit Silbermünzen.

Nach § 12 Absatz 2 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt unter anderem die Einfuhr der in Nr. 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führe Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, so das Ministerium. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sehe das UStG nicht vor.

Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (IV B 7 – S 7220 - 46/04) hätten bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden sei, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren, fährt das BMF fort. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen seien daher nicht mehr anzuwenden. In Randnummer 174 Nr. 2 des BMF-Schreibens seien die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen. In der Folge sei wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die so genannte 250-Prozent-Grenze überschritten ist. Als Folgeänderung sei in Randnummer 175 des BMF-Schreibens ferner Satz 4 zu streichen.

Die Regelungen des aktuellen Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) zum Herunterladen als pdf-Datei bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.09.2022, III C 2 - S 7246/19/10001 :002

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