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Umsätze eines Tennislehrers: Sind steuerpflichtig

13.10.2021

Umsätze eines Tennislehrers sind steuerpflichtig. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg greift weder die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) noch die nach § 4 Nr. 21 a) Doppelbuchst. bb) Umsatzsteuergesetz (UStG). Denn es handele sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen.

Der Kläger war aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung mit einem eingetragenen Verein, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im vereinsorganisierten Training überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Er verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, worin bestätigt wird, dass der von ihm angebotene angebotenen Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.

Der Begriff "die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen" in § 4 Nr. 21 a) Doppelbuchst. bb) UStG sei richtlinienkonform im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 i) MwStSystRL auszulegen, stellt das FG klar. Die richtlinienkonforme Auslegung überschreite auch nicht den Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG, da der Wortlaut der Befreiung nach der MwStSystRL weiter sei. Demnach lägen solche Leistungen dann vor, wenn es sich um Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der MwStSystRL handele.

Beim Unterricht eines Tennislehrers handele es sich aber nicht um Schul- beziehungsweise Hochschulunterricht, so das FG Berlin-Brandenburg, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des FG Niedersachsen folgend. Im Vordergrund stehe das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt würden, und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdeckten. Die vorgelegten Bescheinigungen der Landesbehörden hätten lediglich Indizwirkung, die widerlegt worden sei.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2021, 7 K 7102/20, nicht rechtskräftig

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