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Umsätze eines Gästeführers in einem Museum: Können steuerfrei sein
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Leistungen eines Museums oder einer gleichartigen Einrichtung umfasst sachlich nicht nur die Einräumung von Eintrittsberechtigungen in das Museum, sondern zum Beispiel auch andere typische Museumsleistungen mit Kulturbezug. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und klargestellt, dass jedenfalls bei einem Museum, das nur in Begleitung eines Gästeführers besucht werden darf, die Führung der Museumsgäste eine typische Museumsleistung ist.
Der Kläger ist seit 2002 als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und dabei steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 20 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Museumsbesucher erbringt.
Das Finanzamt unterwarf die Umsätze, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Gästeführer in dem Museum erzielt hatte, der Umsatzsteuer. Hiergegen klagte der Kläger – und hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.
Der BFH hat eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG bejaht. Zur Begründung führt er an, der Kläger sei als Gästeführer unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung des Museums. Ohne Gästeführer gebe es im Streitfall keine Museumsbesichtigung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.02.2022, XI R 30/21 (XI R 37/18)