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Überwiegend vegetarische Schulverpflegung: Dagegen gerichteter Eilantrag auch in zweiter Instanz erfolglos
Zwei Eltern waren nicht damit einverstanden, dass in der Schule ihrer Tochter im Raum Konstanz überwiegend vegetarisches Essen für die Schüler angeboten wird. Sie hatten mit einem Eilantrag in erster Instanz keinen Erfolg. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde scheiterte bereits an der Zulässigkeit.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte mit Beschluss vom 16.05.2025 einen Eilantrag von Eltern zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird.
Die von den Eltern selbst sowie der Tochter eingelegten Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden der Eltern seien unzulässig, da sie diese (entgegen den gesetzlichen Vorgaben) ohne Rechtsanwalt erhoben haben, obwohl vor dem VGH Anwaltszwang besteht. Die Beschwerde der Tochter war nach der Begründung des VGH ebenfalls unzulässig. Sie sei nicht Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren und deswegen nicht befugt gewesen, eine Beschwerde zu erheben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2025, 9 S 1044/25, unanfechtbar