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Übersendung von Unterlagen an Dritten: Finanzamt haftet nicht

02.09.2022

Wer einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines Datenschutzverstoßes des Finanzamtes geltend macht, muss die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründende Verletzung nachweisen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.

Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, dass für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben. Doch seien dem Dritten dadurch seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Dieses verwies den Rechtsstreit an das FG Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage auf Schmerzensgeld nach Artikel 82 DSGVO ab. Die Klage sei zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Das FG Baden-Württemberg sei örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft könne auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter sei nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen habe können. Der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliege die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Artikel 82 Absatz 3 DSGVO) beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Das FG war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. Die Aussagen seien nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2021, 10 K 759/21

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