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Überlassung von Filmlizenzen: Umsatzsteuerrechtlicher Leistungszeitpunkt

22.02.2021

In einer aktuellen Verfügung informiert das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) über den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt bei der Überlassung von Filmlizenzen.

Die Überlassung von Filmlizenzen werde mit Ablauf des jeweiligen (Teil-)Leistungszeitraums erbracht. Dies gilt laut LfSt auch für die exklusive Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen für Zwecke der Erstausstrahlung und gegebenenfalls weiterer Ausstrahlungen. Die Leistung werde daher grundsätzlich mit Ablauf des Lizenzzeitraums bewirkt. Dieser Zeitpunkt ergebe sich regelmäßig aus den vertraglichen Vereinbarungen, da das Umsatzsteuerrecht an das Zivilrecht anknüpfe. Maßgebend sei hierbei das tatsächliche Lizenzende, also der Zeitpunkt der letztmaligen Ausstrahlung oder spätestens bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Lizenzlaufzeit.

In Ausnahme dazu lägen Teilleistungen vor, wenn eine Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Voraussetzung sei, dass die Leistung wirtschaftlich teilbar ist und das Entgelt für bestimmte Teile gesondert vereinbart und abgerechnet wird (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz – UStG). Das Vorliegen von Teilleistungen sei regelmäßig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen.

Die exklusive – wenn auch auf ein Gebiet beschränkte – Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen für einen unbegrenzten Zeitraum oder einem Zeitraum von mindestens 15 Jahren zum Zwecke einer fortwährenden Ausstrahlungsmöglichkeit oder der Weiterüberlassung werde mit Beginn des Lizenzzeitraums bewirkt.

Besteht die vertraglich vereinbarte Leistung in der Überlassung eines sendefertigen Filmes durch einen Filmhersteller (so genannte Auftragsproduktion), liegt laut LfSt eine einheitliche sonstige Leistung vor. Bei einer Auftragsproduktion werde die Leistung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der sendefertige Film insgesamt dem Auftraggeber überlassen wird.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16.02.2021, S 7270.1.1-1/4 St33

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