Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Überholen von Pferden: Radfahrer trifft ...

Überholen von Pferden: Radfahrer trifft besondere Sorgfaltspflicht

22.06.2020

Fahrradfahrer müssen im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einhalten, der sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall orientieren muss. Besondere Sorgfalt ist beim Überholen von Pferden geboten, wie das Landgericht (LG) Frankenthal klarstellt.

Der Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, treffe den Radfahrer eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen, befand das LG. Ihm wurde unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.

Das LG stellt zunächst fest, dass für die Halterin eines Pferdes eine so genannte Tierhalterhaftung besteht. Hiernach müsse ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einstehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin habe sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten können, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird.

Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten. Für Radfahrer gölten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 05.06.2020, 4 O 10/19, noch nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen