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Überbrückungshilfe II für KMU: Onlineportal ist freigeschaltet
Unter dem bundeseinheitlichen Portal "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen.
Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, werden die Hilfen ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Der DStV ruft alle Berufsangehörigen dazu auf, den hilfesuchenden Unternehmen weiterhin als Unterstützer im Antragsverfahren zur Seite zu stehen.
Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssten auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings seien die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 Prozent weiter abgesenkt worden: Antragsberechtigt seien jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Erstattet würden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht worden sei: 90 Prozent (bisher 80 Prozent) der Fixkosten gebe es bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent; 60 Prozent (bisher 50 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent (bisher mehr als 40 Prozent) im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Außerdem sei die Schwelle, wonach KMU mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von zehn Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent erhöht worden. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können laut DStV bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, sei nicht erforderlich.
Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 20.10.2020