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Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung: Neues Wahlrecht macht es möglich

05.02.2021

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit sei eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), der sich beim Bundeswirtschaftsministerium für ein entsprechendes Vorgehen eingesetzt hatte.

Ermöglicht werde die Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das laut DStV, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie könnten sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge sei kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behielten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolge die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist nach Angaben des DStV noch bis zum 31.03.2021 möglich.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 03.02.2021

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