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Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums: Kein Anspruch auf Einsicht

02.11.2021

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesinnenministerium (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt. Diese umfasste unter anderem Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das Ministerium aber bei der Twitter Inc. abrufbar.

Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das BVerwG die Klage abgewiesen. Amtliche Informationen setzten voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlange mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst müsse amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies sei bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, sei dies jedoch nicht der Fall. Die Speicherung erfolge bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell. Das BMI habe der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher sei auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2021, BVerwG 10 C 3.20

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