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TSE-Implementierung: Steuerliche Behandlung der Kosten

25.08.2020

In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).

Hintergrund: Aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 besteht seit dem 01.01.2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehenden TSE würden in verschiedenen Ausführungen angeboten, führt das BMF in seinem Schreiben aus. Das Sicherheitsmodul gebe der TSE dabei ihr Gepräge. Zu den TSE-Ausführungen gehörten zum Beispiel USB-Sticks oder (micro)SD-Karten. Darüber hinaus würden auch Ausführungen angeboten, bei denen die TSE in ein anderes Gerät, zum Beispiel Drucker oder elektronisches Aufzeichnungssystem, verbaut wird. Schließlich gebe es noch Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk ("LAN-TSE" oder Konnektoren) und so genannte Cloud-TSE.

Eine TSE stelle sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card und Ähnlichem ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbstständig nutzbar sei. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind laut BMF daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG schieden mangels selbstständiger Nutzbarkeit aus. Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, gehe ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren.

Die Aufwendungen seien als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. Laufende Entgelte, die für so genannte Cloud-Lösungen zu entrichten sind, seien regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasse die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind nach Ansicht des BMF Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes "TSE".

Abschließend lässt das Ministerium wissen, dass es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.08.2020, IV A 4 - S 0316-a/19/10006 :007

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