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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Führt regelmäßig zu Fahrverbot
Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden, allerdings gleichzeitig angemerkt, dass die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt bestimmend blieben.
Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene abends im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums verschiedene Konzentrationen unterschiedlicher Betäubungsmittel im Blut aufwies. Weiter hätte der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts (AG) die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können.
Das AG Kaiserslautern hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat beanstandet, dass das AG ein Fahrverbot verhängt hat und dies damit begründet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.
Das OLG Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Das Regelfahrverbot könne nicht allein wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.
Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu. Dieses werde noch dadurch verstärkt, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021, 1 Owi 2 SsBs 40/21