Beitragsfreie Familienversicherung: Kein Zugang über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente
Sicherheitsbefragung durch Verfassungsschutz auf Malta: War rechtswidrig
Trotz kürzerer Wartezeit: Krankenkasse muss Kosten für Organtransplantation in den Niederlanden nicht übernehmen
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nichtverpflichtet, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zuübernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen.Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Ein Mann leidet an einer fortgeschrittenenNiereninsuffizienz und ist seit 2020 dialysepflichtig. Bereits im Dezember 2018hatte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantationim niederländischen Groningen beantragt. Zur Begründung hatte er unter anderemauf die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten verwiesen.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag des 66-Jährigen ab: EineKostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinischeNotwendigkeit gefährde das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähreiner allgemein zugänglichen Versorgung. Es seien gleichwertigeBehandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren vorhanden.
Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Versichertedie Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen undverlangte anschließend die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von42.000 Euro.
Das LSG hat – entgegen der Auffassung der ersten Instanz –eine Leistungspflicht der GKV verneint. Es ist damit der Rechtsprechung des EuropäischenGerichtshofes gefolgt. Eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung könne nurdann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zurVerfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein wegenlängerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren vor. Eine Transplantation seiauch in Deutschland möglich; die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrücktwerden.
Eine besondere medizinische Dringlichkeit sah das LSG nicht.Zudem hob das Gericht hervor, dass die Chancengleichheit bei der Organzuteilunggebiete, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderenpersönlichen Umständen abhängen dürfe. Hiergegen verstoße der Versicherte,indem er den Anspruch entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation mit derNähe zu den Niederlanden begründe.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom20.01.2026, L 16 KR 452/23